Ausbildung zum / zur Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterin
Ziel und Zweck
1. Die Fortbildung hat zum Ziel, staatlich anerkannte Pflegefachkräfte zu befähigen, die Anleitung in stationären und ambulanten Pflegeinrichtungen verantwortlich zu übernehmen.
2. Die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter trägt zur Verwirklichung einrichtungsbezogener Ziele bei, indem sie / er Verantwortung für Ausbildungsplanung, Einsatzplanung und Dienstplangestaltung für die Schülerinnen / die Schüler übernimmt. Sie / Er steuert, dokumentiert und evaluiert den Ausbildungsprozess.
3. Im Rahmen ihrer / seiner Aufgaben übernimmt die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter koordinierende Aufgaben, in Vertretung der Ausbildungseinrichtung, den Transfer lernfeldorientierter Zusammenarbeit zwischen Altenpflegefachschule und ihrer / seiner Ausbildungseinrichtung. Sie / Er wirkt mit bei Lernerfolgskontrollen und deren Bewertung.
4. In der Verantwortung der Praxisanleiterin / des Praxisanleiters liegt die Organisation, Begleitung und Gestaltung der praktischen Prüfung in Absprache mit der Altenpflegeschule.
Dauer
Die Fortbildung als Gesamtangebot zur Praxisanleiterin / zum Praxisanleiter in Pflegediensten und Pflegeheimen erfolgt in zwei unterschiedlichen Modellen.
a) Die Fortbildung umfasst einen theoretischen Teil von 200 Unterrichtsstunden und einen praktischen Teil von 100 Unterrichtsstunden (Studientage, Hospitation und Hausarbeit) in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten.
b) Die Fortbildung als Aufbauangebot, für Personen mit vorausgegangenen Fortbildungen in diesem Bereich, umfasst 100 Unterrichtsstunden.
Die Fortbildungen a) und b) schließen mit dem Abschluss „Praxisanleiterin / Praxisanleiter“ im Rahmen einer Abschlussprüfung.
Teilnahmevoraussetzungen
Zur Fortbildung können staatlich anerkannte Pflegefachkräfte zugelassen werden, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in ambulanten Pflegediensten bzw. Alten- und Pflegeheimen verfügen.
Durchführungsform
- Blockform
- Unterrichtstage
- Hospitation
Bewerbungsunterlagen
a) Die Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) oder nach dem § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz).
b) Nachweis über eine mindestens zwei-jährige Berufserfahrung in ambulanten Pflegediensten, Alten- und Pflegeheimen.
c) Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
Termine
Fortbildung (300 Unterrichtsstunden)
Beginn: 18. Juni 2012
Dauer: 9 Monate